Über den Verein

Allgemeine Informationen über den Verein

TC Blau-Weiß Salzgitter e.V.

 

Adresse:

Fliederweg 28, 38226 Salzgitter (Link zu Google Maps)

Kontakt:

Telefon: 01525-7473048

E-Mail: info@tc-bw-salzgitter.de


Zur  Wegbeschreibung.

Und hier finden Sie den passenden Ansprechpartner.

 

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Schön, dass Sie den Weg zu uns gefunden haben!

Auf diesen Seiten stellt sich der TC Blau-Weiß Salzgitter e.V. vor. Wir wollen mit diesen Inhalten allen Mitgliedern und Interessierten einen kleinen Einblick in unser Vereinsleben geben und ein wenig über unseren Verein berichten.

Um einen möglichst detaillierten Überblick über den Verein zu zeigen, präsentieren wir unsere Anlage und die dazugehörigen Clubräume. Ein weiterer Themenpunkt umfasst alle nötigen Informationen zur Organisation des Vereins, sei es die Besetzung des Vorstands, die Vereinssatzung oder Informationen zur Mitgliedschaft.

Außerdem bieten wir einen Überblick über unsere sportliche Seite. Z.B. gibt es eine Übersicht der gemeldeten Mannschaften. Presseberichte informieren über Turniere und Ergebnisse des Wettkampfgeschehens.  

Um auch beim aktuellen Vereinsleben auf dem Laufenden zu bleiben, versorgen wir Interessierte ständig über Informationen zu geplanten oder erlebten Vereinsaktivitäten.

Wir würden uns freuen, wenn Sie von Zeit zu Zeit vorbeischauen und mit verfolgen, was in unserem Verein so alles passiert!

                                                      

Anlage zur Niederschrift über die Mitgliederversammlung am 20.03.2017

Satzung

des Tennis-Clubs Blau-Weiß Salzgitter e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen

Tennis-Club Blau-Weiß Salzgitter e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in

38226 Salzgitter-Lebenstedt, Fliederweg 28

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Salzgitter mit der Maßgabe, es für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden.

§ 6

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Der Verein hat

    1. aktive Mitglieder

    2. passive Mitglieder

    3. jugendliche Mitglieder

    4. Ehrenmitglieder

  3. Passive Mitglieder nehmen nicht am Spiel-, Trainings- und Wettkampfbetrieb teil, haben ansonsten aber dieselben Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

  4. Der Verein kann Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag in einer Mitgliederversammlung. Ein solcher Antrag kann nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.

    § 7

    Beginn der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Sie beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages, sofern im Antrag kein anderes Datum angegeben ist. Wird der Antrag abgelehnt, erlischt die Mitgliedschaft rückwirkend.

  2. Jugendliche bedürfen zur Aufnahme in den Verein der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

  3. Der Aufnahmeantrag kann vom Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt werden. Die Ablehnung kann nicht angefochten werden. Sie braucht nicht begründet zu werden.

    § 8

    Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod

  2. durch Austritt, der nur zum Jahresende möglich ist. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Verein bis spätestens 30.09. vorliegen.

  3. durch Ausschluss nach Maßgabe des § 16

    § 9

    Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres haben das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen.

  2. Erwachsene Mitglieder können in Funktionen, für die diese Satzung eine Wahl vorsieht, gewählt werden.

  3. Aktive und jugendliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben das Recht, die Freianlagen des Vereins zu nutzen und an den sportlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Tennishalle können alle Mitglieder gegen Zahlung eines vom Vorstand festgelegten Entgelts nutzen. Die Clubräume stehen allen Mitgliedern offen. An geselligen Veranstaltungen des Vereins können alle Mitglieder teilnehmen.

  4. Jedes Mitglied kann die Aushändigung eines Exemplars dieser Satzung verlangen.

    § 10

    Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Bestimmungen dieser Satzung und die satzungsgemäß erlassenen Regelungen an.

  2. Jedes Mitglied ist gehalten, die Interessen des Vereins zu fördern und an der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken. Es hat alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schadet oder seinem Zweck entgegensteht. Die Einrichtungen des Vereins sind pfleglich zu behandeln.

  3. Jedes Mitglied hat die festgesetzten Beiträge, Umlagen und sonstigen Entgelte bei Fälligkeit zu entrichten und festgesetzte Arbeitsstunden zu leisten bzw. den Ersatzbetrag dafür zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

    § 11

    Vereinsorgane

    Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Ehrenrat

    § 12

    Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im März statt. Der Termin wird vom Vorstand festgelegt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn

    1. der Vorstand es beschließt oder

    2. es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen    beim Vorstand beantragt. Sie soll innerhalb eines Monats nach Beschluss oder Antragstellung stattfinden.

  1. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei sind Tagesordnung und Anträge bekannt zu geben. Die Einladung darf auch per Mail verschickt werden.

  2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens bis zum 5. Februar des Jahres beim Verein einzureichen. Später eingereichte oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dem mit zwei Dritteln der Anwesenden zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Dieses gilt nicht für Anträge, die sich auf Punkte beziehen, die in die Tagesordnung aufgenommen sind, oder die zu behandelnde Anträge ergänzen oder ändern. Anträge auf Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Veränderungen von Beiträgen oder Arbeitsstunden dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

  3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit vorgesehen ist. Dabei zählen Stimmenthaltungen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  5. Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen. Sie sind schriftlich durchzuführen, wenn es mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder oder bei Wahlen ein Kandidat es verlangt.

  6. Bei Wahlen kann bei einem Kandidaten mit Ja, Nein oder Enthaltung, bei mehreren Kandidaten für einen Kandidaten oder mit Enthaltung gestimmt werden. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl teilnehmen. Gewählt ist dann ein Einzelkandidat, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt, sonst der Kandidat mit der höheren Stimmenzahl. Erbringt auch der zweite Wahlgang kein Ergebnis, kann die Wahl mit neuen Kandidaten wiederholt werden.

  7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

    § 13

    Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Mitgliederversammlung,

  2. Entgegennahme und Erörterung der schriftlichen oder mündlichen Berichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Revisoren,

  3. Entlastung des Vorstandes,

  4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr

  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr, von Aufnahmebeiträgen sowie von Arbeitsstunden und der dafür zu leistenden Ersatzbeträge. Sie bestimmt auch Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten der Geldbeträge,

  6. Beschlussfassung über Anträge

  7. Wahl des Vorstandes, des Beirates, des Ehrenrates und der Revisoren,

  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen nach § 17 sowie Auflösung und Verschmelzung des Vereins nach § 18.

    § 14

    Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er wird von der Mitgliederversammlung in Jahren mit ungerader Endziffer für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  2. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem 1. Vorsitzenden

    2. dem 2. Vorsitzenden

    3. dem Schatzmeister

    4. dem Schriftführer

    5. dem Sportwart

    6. dem Jugendwart

      Vertretungsbefugt im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Je 2 von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Diese nimmt dann eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit vor.

  2. Der Vorstand wird bei Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

  3. Bei Vorstandsbeschlüssen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des1. Vorsitzenden.

  4. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

  5. Der Vorstand stellt Ordnungen auf, die einer reibungslosen Abwicklung des Spielbetriebes und des Vereinslebens dienen (z.B. Spielordnung, Ranglistenordnung, Hausordnung).

  6. Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Erledigung zuweisen. Er regelt Vertretungsfragen in eigener Regie und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    § 15

    Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand in Fragen seiner Aufgabenstellung. Er besteht aus:

    1. den Vorsitzenden der Ausschüsse,

    2. dem Pressewart,

    3. dem Jugendsprecher, der von den Jugendlichen, die das 12.Lebensjahr vollendet haben, gewählt wird,

    4. den Leitern der ggf. nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gebildeten Abteilungen, die von den jeweiligen Abteilungsmitgliedern gewählt werden.

      Bei Bedarf kann der Beirat um weitere Mitglieder für besondere Aufgaben erweitert werden.

  1. Die Beiratsmitglieder erledigen die sich aus ihrer Funktionsbezeichnung ergebenden Aufgaben selbständig. Sie arbeiten eng mit dem Vorstand zusammen, der aus seiner Gesamtverantwortung für den Verein dem Beirat Weisungen erteilen kann, insbesondere in finanzieller Hinsicht.

    § 16

    Ausschüsse

  1. Für bestimmte Aufgaben werden folgende Ausschüsse gebildet:

    1. Festausschuss

    2. Ranglistenausschuss

      (Bei Bedarf können weitere Ausschüsse für besondere Aufgaben gebildet werden.)

  1. Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind Mitglieder des Beirates. Die weiteren zwei bis vier Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag des jeweiligen Vorsitzenden vom Vorstand berufen.

     § 17

    Revisoren

  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren prüfen mindestens einmal jährlich die Kassengeschäfte des Vereins auf Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Sie sind berechtigt, Einsicht in alle Kassenunterlagen und Verträge zu nehmen.

  2. Die Revisoren erstatten jährlich der Mitgliederversammlung Bericht und schlagen dieser vor, den Vorstand zu entlasten oder die Entlastung zu verweigern.

  3. Eine einmalige Wiederwahl der Revisoren ist zulässig.

    § 18

    Ehrenrat

  1. Als Berufungsinstanz bei Vereinsstrafen und zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird ein Ehrenrat gewählt. Er besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Mitgliedern und bis zu drei Ersatzmitgliedern. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

  2. Ein Mitglied des Ehrenrates kann in einer Sache nicht mitwirken, an der es persönlich beteiligt ist. Ein Mitglied des Ehrenrates kann sich für befangen erklären. Die Berufung erforderlicher Ersatzmitglieder erfolgt nach dem Lebensalter, beginnend mit dem Ältesten.

  3. Der Ehrenrat entscheidet nach mündlicher Verhandlung, zu der die Beteiligten zu laden sind, mit einfacher Mehrheit endgültig. Er teilt seine Entscheidungen den Betroffenen schriftlich mit.

    § 19

    Vereinsstrafen

  1. Gegen ein Mitglied kann der Vorstand auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens drei Vereinsmitgliedern eine Vereinsstrafe aussprechen, wenn es

    1. trotz Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt,

    2. gegen Ziele und Zwecke des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt,

    3. die Bestimmungen der Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die satzungsgemäß erlassenen Ordnungen oder die vom Vorstand satzungsgemäß gegebenen Anordnungen nicht einhält,

    4. grob gegen die sportliche Fairness verstößt.

  2. Vereinsstrafen sind

    1. Ermahnung oder Verwarnung

    2. zeitlich begrenzter Ausschluss vom Spielbetrieb und/oder vom Training

    3. zeitlich begrenzter Ausschluss aus einer Mannschaft oder von Wettspielen

    4. Ausschluss aus dem Verein.

  3. Eine Vereinsstrafe darf nur ausgesprochen werden, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich schriftlich oder in einer Vorstandssitzung mündlich zu äußern. Über eine Vereinsstrafe entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

  4. Gegen eine Vereinsstrafe steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung ist beim Verein schriftlich mit Begründung innerhalb von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses über die Vereinsstrafe. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

  5. Der Ehrenrat kann die Vereinsstrafe aufheben, mildern, bestätigen oder verschärfen. Er entscheidet endgültig nach mündlicher Verhandlung, zu der das betroffene Mitglied und der Vorstand zu laden sind.

    § 20

    Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Dabei zählen Stimmenthaltungen nicht mit.

  2. Satzungsänderungen treten nach der Abstimmung in Kraft. Auf Grund einer geänderten Satzungsbestimmung gefasste Beschlüsse gelten vorbehaltlich der Eintragung der geänderten Satzung in das Vereinsregister.

    § 21

    Auflösung und Verschmelzung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  3. Wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, hat der Vorstand unverzüglich eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Absatz 2 gilt entsprechend.

  4. Für die Verschmelzung des Vereins mit einem oder mehreren anderen Vereinen nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

    § 22

    Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale

    Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( § 670 BGB ) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale ( § 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

    Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Tennis-Clubs Blau-Weiß Salzgitter e.V. am 20. März 2017 in Salzgitter-Lebenstedt mit 26 Ja-Stimmen bei 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen beschlossen.

Der aktuelle Vorstand

Aufnahmeantrag.pdf (zum Ausdrucken oder Speichern)

 

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